Unsere Geschäftszeiten: Mo.-Do.: 8:00 bis 12:00 Uhr | 13:00 bis 17:00 Uhr | Fr. 8:00 bis 14:00 Uhr | Sa/Fenster&Zwickeltage.: nach Vereinbarung. | Telefon: +43 (0) 7732 / 39007 | Email: office@dwg-metall.at

AGB

AGB 2017-10-31T16:42:14+01:00

DWG METALLHANDEL

  • Brunnberg 17
    4680 Haag am Hausruck
    Österreich

  • +43 (0) 7732 / 39007

  • +43 (0) 7732 / 39007

  • +43 (0) 664 / 73550899

  • Montag – Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr
    und 13:00 – 17:00 Uhr
    Samstag: nach Vereinbarung!

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(DWG-Metallhandel)

1. Allgemeine Bestimmungen

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Einkaufs- und
Verkaufsangebote sowie Vertragsabschlüsse der
Firma Pyro-Power e.U., Unternehmensbereich DWG Metallhandel, FN 344934g, Brunnberg 17, 4680 Haag am Hausruck – als Auftragnehmer bezeichnet. Die vorliegenden AGB regeln, sofern im Einzelfall nicht schriftlich anderes
vereinbart wurde, das Vertragsverhältnis und setzen bisher in Geltung gestandene andere oder abweichende Vertragsbedingungen außer Kraft. Sie gelten für die gesamte zukünftige Geschäftsbeziehung
zwischen den Vertragsteilen. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, kauft, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Allfälligen anderen Geschäfts-bedingungen
des Vertragspartners wird hiermit wider-sprochen, sodass diese nicht Vertragsinhalt werden. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen.
Spätestens bei Entgegennahme unserer Leistungen und Waren gelten unsere AGB mit den detaillierten Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.

 

2. Vertragsabschluss

Die Angebote des Auftragnehmers, auf welche Art auch immer sie erfolgen, sind freibleibend bzw.
widerruflich und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Bestellungen jeder Art werden nur mit Vorbehalt der vollen Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen. Für den
Vertragsabschluss wird Schriftform vereinbart, sodass dieser erst als geschlossen gilt, wenn die Bestellung des Vertragspartners durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt oder von ihm
tatsächlich erfüllt wird. Mündlich getroffene Nebenabreden oder Vereinbarungen haben erst dann Gültigkeit, wenn deren Wirksamkeit in Form eines kaufmännischen Schreibens bestätigt wird. Liefern
wir dennoch auf Grund mündlicher oder fernmündlicher Bestellungen, gehen die Folgen etwaiger durch Hörfehler oder Missverständnisse verursachter unrichtiger Lieferungen nicht zu unseren Lasten.
Allfällige Angebote und Kostenvoranschläge gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde, als unverbindlich. Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen und Markenangaben sind
unverbindlich. Kostenvoranschläge und die Erarbeitung von Berechnungen, Plänen usw. werden dem Käufer verrechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Diese sind auch entsprechend
zu bezahlen, wenn es zu keinem Vertragsabschluss mit dem Auftragnehmer kommt.

 

3. Preise und Zahlung

Sämtliche angegebenen Preise sind unverbindlich, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig
und verstehen sich als Nettopreise, zu welchen die gesetzliche Umsatzsteuer sowie sonstige durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Abgaben und Gebühren hinzukommen. Preisänderungen infolge
allgemeiner Preis- und Lohnerhöhungen sowie Änderungen der Wechselkurse und Import- und Exportbedingungen behalten wir uns vor. Dies gilt speziell auch für die nachträgliche Einführung oder
Erhöhung von Steuern, Zöllen, öffentlichen Abgaben, Frachten und sonstigen Nebengebühren, durch welche die Lieferungen des Auftragnehmers unmittelbar bzw. mittelbar betroffen und verteuert
werden. Die Preise verstehen sich je nach Lieferung ab Werk oder Lager. Als Zahlungsziel wird, soweit im Rahmen einer Rechnung nicht jeweils andere Zahlungsziele bestätigt wurden, sofortige bare
sowie abzugsfreie Zahlung des Gesamtbetrages vereinbart. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, Wechsel und Schecks nicht anzuerkennen und anzunehmen. Zahlungen durch Überweisung gelten mit dem
Tage als getätigt, an welchem der Betrag auf dem Bankkonto des Auftragnehmers gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Zinsen samt Umsatzsteuer und Spesen, die durch
allfällige Kreditbeanspruchung bei Geldinstituten und durch Mahnungen entstehen, berechnet. Gebühren, Stempelmarken, Diskont- und Einzugsspesen sowie andere Barauslagen werden gesondert in
Rechnung gestellt und sind stets sofort fällig. Für den Fall des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über
dem Basiszinssatz zu berechnen, deren Höhe dann auf der jeweiligen Rechnung vermerkt ist. Für den Fall, dass der Käufer ohne schriftliche Vereinbarung lediglich Teilzahlungen leistet, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zurückzubehalten oder aber die dem bezahlten Betrag jeweils quotenmäßig entsprechende Warenmenge an den Käufer
zu liefern bzw. herauszugeben. Ins diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die zurückbehaltene Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Sollte sich eine schriftliche Mahnung des
jeweils aushaftenden Rechnungsbetrages als erforderlich erweisen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Mahnspesen von € 10,- pro Mahnung in Rechnung zu stellen. Für den Fall des Zahlungsverzuges
durch den Käufer, hat dieser sämtliche dem Auftragnehmer dadurch entstandene Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu tragen (nach TP3A des RATG). Für den Fall begründeter Bedenken um die
Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Auftragnehmer berechtigt, die aushaftenden Forderungen trotz eines eventuell vereinbarten anderslautenden Zahlungszieles mit sofortiger Wirkung fällig zu
stellen und noch ausständige Lieferungen bis zur Bezahlung des Kaufpreises zurückzuhalten. Das Recht auf Rücknahme, der unter Eigentümervorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt. Im Falle des
Zahlungsverzuges ist der Käufer auch verpflichtet, über Verlangen des Auftragnehmers, dem Auftragnehmer für sämtliche offene Forderungen durch Zession offener und einbringlicher Forderungen bzw.
durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen Sicherstellung samt Zinsen und Spesen zu leisten. Wird Ratenzahlung vereinbart, so wird bei deren Nichtzahlung auch nur einer
Rate der gesamte noch offene Kaufpreis sofort fällig. Zahlungseingänge werden im Einvernehmen beider Vertragsteile vorerst auf Kosten, sodann auf Zinsen und dann auf Kapital angerechnet. Der
Auftragnehmer ist unabhängig von einer anderslautenden Widmungserklärung des Käufers berechtigt, einlangende Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung aufzurechnen.
Gilt Barzahlung bei Zustellung als vereinbarte Zahlungsmodalität, so ist vor Abladung die offene Rechnung zur Gänze zu begleichen. Sollte die Rechnung aus welchem Grund auch immer nicht beglichen
werden, wird die Ware kostenpflichtig abtransportiert und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Für die erneute Zustellung verrechnen wir ebenfalls die Frachtkosten. In diesem Fall
gilt Überweisung vor Lieferung als vereinbartes Zahlungsmittel.

 

4. Eigentumsvorbehalt

Unsere gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der wechselseitigen
Geschäftsbeziehung resultierenden Rechnungen samt Verzugszinsen sowie Mahnspesen im Eigentum des Auftragnehmers (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Be- oder Verarbeitung der Waren

des Auftragnehmers erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs für den Auftragsnehmer, ohne
diesen jedoch zu verpflichten. Für die Dauer eines aufrechten Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist es dem Käufer nicht gestattet, über die Ware rechtsgeschäftliche Verfügungen zu treffen, die
das vorbehaltene Eigentum des Auftragnehmers vereiteln könnte, insbesondere dürfen die Waren weder veräußert, verpfändet, zur Sicherstellung übereignet, vermietet oder sonst irgendwie dritten
Personen zum Gebrauch überlassen werden. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit Material, welches im Eigentum des Käufers steht gilt als
vereinbart, dass hierdurch das Eigentum der Vorbehaltsverkäuferin nicht erlischt, sondern Miteigentum nach dem Verhältnis der Beiträge an der hierdurch neu entstandenen Sache entsteht. Die durch
Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte werden vom Käufer schon jetzt mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen
samt Zinsen und Kosten an den Auftragnehmer abgetreten. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben und dem Auftragnehmer
vollständig die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wird eine Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungs-vertrages verwendet, so gelten
sämtliche obigen Bestimmungen sinngemäß. Der Käufer ist verpflichtet, den Auftragnehmer von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Eigentums des Auftragnehmers an der
Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu verständigen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, sämtliche von ihm gelieferten und noch vorrätigen Waren jederzeit, auch bei einem
Insolvenzverfahren, zurückzufordern. Der Verkauf vorrätiger Waren bei einem Insolvenzverfahren ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.

 

5. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Käufer unterliegen ausschließlich
österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für die aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis resultierenden Leistungspflichten ist mangels anderer mündlicher oder
schriftlicher Vereinbarung für die
Firma Pyro-Power e.U., Brunnberg 17, 4680 Haag am Hausruck. Als Gerichtsstand wird für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das sachlich zuständige Gericht in 4910 Ried im Innkreis vereinbart.

 

6. Lieferung, Lieferzeit, Versand und Verpackung

Die Lieferungen oder der Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Sämtliche damit
in Zusammenhang stehenden Liefer- und Versandkosten werden durch den Auftragnehmer in den Angeboten schriftlich ausgewiesen oder im Rahmen von sonstigen Absprachen vereinbart und gehen
ausschließlich zu Lasten des Käufers. Teillieferungen sind möglich und dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Käufer sofort nach Empfang der
Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen sieben Tagen vorzubringen. Leichte Kratzer, Dellen und Beschädigungen die die Funktion, Stabilität und
Traglast nicht beeinflussen können am Transportweg entstehen und gelten nicht als Transportschaden. Liefertermine und Lieferfristen sind in Ermangelung einer schriftlichen Zusage freibleibend.
Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese Frist mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer. Lieferverzug bis zu einem Verzugszeitraum von fünf
Wochen berechtigt den Käufer weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel eines Leistungsverzuges. Dies gilt selbst für den Fall, als ausdrücklich
Lieferfristen oder ein fester Liefertermin vereinbart wurde. Alle Ereignisse bedingt durch höhere Gewalt, Streiks, größere Betriebsstörungen oder sonstige unvorhersehbaren Hindernisse, die uns
die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Wird eine vom Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte
Lieferfrist überschritten, kann der Käufer unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von fünf Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom
Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die bei dem Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen. Verweigert der Käufer die Übernahme
der Ware, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Namen, Gefahr sowie Kosten des Käufers einzulagern und zu versichern und über die Ware nach vorangegangener schriftlicher befristeter
Aufforderung an den Käufer, im Falle der Ergebnislosigkeit nach freiem Ermessen, unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung des Kaufpreises, zu verfügen. Für die Lieferung ist die mögliche und
erlaubte Zufahrt von leichten und schweren LKW vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers durch ihn selbst, durch vom Käufer beauftragte Dritte oder
durch die Firma DWG-Metallhandel. Wenn die Abladung durch die Firma DWG-Metallhandel stattfindet, sind 30 Minuten für die Abladung inkludiert und jede weitere halbe Stunde, sprich 30 Minuten
werden mit 25,00€ berechnet. Die Abrechnung erfolgt nur in 30 Minuten Schritte und jeweils pro angefangenen 30 Minuten. Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das
Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW bzw. hat der Auftraggeber für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße
Lieferung von Sublieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur
Lieferung, ohne dass dem Käufer Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel
auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in 4680 Haag am Hausruck. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind die entsprechenden
Unterlagen, in allen Teilen geordnet, rechtzeitig zuzustellen. Ist dies nicht der Fall, so ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt selbst einzuteilen und die Ware zu
liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farben, Maßen, Gewichten
und Qualitäten bleiben vorbehalten. Die von uns zur Lieferung oder zum Versand gebrachte Ware wird von uns nach eigenem Ermessen und unter dem Gesichtspunkt der Schutz-, Logistik- und
Transportfunktion, mit einer bei Bedarf erforderlichen Verpackung versehen. Die Kosten für sämtliche Verpackungen, welcher Art auch immer, gehen zu Lasten und auf Rechnung des
Käufers.

 

7. Rücktrittsrecht, Umtausch und Rückgaberecht

Sollten nach Vertragsabschluss negative Auskünfte über das Vermögen sowie die Zahlungsfähigkeit
des Käufers bekannt werden, sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, entweder sofortige Zahlung oder bankmäßige Besicherung des Gesamtkaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Falls wir dem Käufer auf Grund besonderer Vereinbarungen ein Rückgabe- oder Umtauschrecht für bereits ausgelieferte Ware einräumen und der Käufer dieses Recht ausübt sind wir berechtigt, vom
Rechnungsnettobetrag der zurückgegebenen Ware einen Abzug zur Abtgeltung unserer Mehrkosten vorzunehmen. Eine solche Vereinbarung kann von uns nur innerhalb der zwischen dem Auftragnehmer und dem
Käufer vereinbarten Frist nach der Lieferung der Ware und nur unter Angabe der Rechnungsnummer erfolgen. Zurückgeben oder umgetauscht können nur original verpackte Waren werden. Geschnittenes
oder anderweitig bearbeitetes bzw. verändertes Material kann nicht zurückgenommen werden. Im Falle des unbegründeten und vom Auftragnehmer nicht genehmigten Rücktrittes durch den Käufer, werden
Stornogebühren in Höhe von 80% des Bruttokaufpreises der bestellten Ware verrechnet.

Ein Verbraucher kann iSd § 3 KSchG nur dann vom Vertrag oder Vertragsantrag zurücktreten, wenn er seine Vertragserklärung weder in dem vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd
benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt
kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die eine Belehrung über das Rücktrittsrecht,
die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem
der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 FAGG von einem Kaufvertrag oder einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertrag
zurück, so hat er die empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an den Auftragnehmer zurückzustellen. Die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Ware sind vom Verbraucher zu tragen.

 

8. Gewährleistung, Gefahrenübergang, Schadenersatz und
Produkthaftung

Bei Übergabe des Kaufgegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem
Verlassen des Lagers bzw. Werkes geht die Gefahr des Unterganges des Kaufgegenstandes auf den Käufer über, dies selbst dann, wenn der Auftragnehmer vereinbarungsgemäß den Kaufgegenstand an einen
vereinbarten Bestimmungsort zu liefern hat. Wird die Ware vom Verkäufer an einen Verbraucher übersendet, so geht die Verlust- und Beschädigungsgefahr erst auf den Verbraucher über, wenn die Ware
an diesen oder an einen vom Verbraucher bestimmten Dritten abgeliefert wurde. Schließt jedoch der Verbraucher den zugrundeliegenden Beförderungsvertrag selbst ab, ohne sich vom Unternehmer
vorgeschlagener Möglichkeiten zu bedienen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Sämtliche gelieferten Waren sind unmittelbar bei Anlieferung oder
Zustellung mit entsprechender Sorgfalt zu überprüfen und eventuell festgestellte Mängel auf dem Lieferschein oder den Frachtpapieren detailliert und schriftlich zu dokumentieren.
Gewährleistungsansprüche sind erloschen, falls der Käufer erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer
gemeldet hat. Gewährleistungsansprüche stehen ferner dann nicht zu, wenn der Käufer am Kaufgegenstand Veränderungen durchführt. Der Auftragnehmer ist zum Ersatz von Mangelschäden sowie deren
Folgeschäden nur dann verpflichtet, wenn dem Auftragnehmer grobe Fahrlässigkeit bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen vorgeworfen werden kann. Das Recht, Schadenersatz wegen
leichter Fahrlässigkeit zu fordern, wird somit ausgeschlossen. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware
verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet
sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die
Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Käufer in angemessener Frist durchzuführen. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den
Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Käufer das Recht auf Preisminderung oder, wenn es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf
Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in einer angemessenen Frist vornimmt. Es wird vereinbart, dass der Käufer sein Recht auf
Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Käufers
ausgeschlossen, wenn nicht der Auftragnehmer oder eine Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Außer für Schäden an der
Person werden Schadenersatzforderungen des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer oder Personen für die der Auftragnehmer
einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat. Soweit das Produkthaftungsgesetz es ermöglicht, wird die Haftung nach diesem Bundesgesetz
ausgeschlossen.

 

9. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein, so bleiben alle sonstigen Punkte unberührt und sind durch die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen bzw. auch durch zusätzliche Vertragsauslegungen zu ergänzen. Für den
Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur soweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen regelt. Bei
Zahlungsverzug oder bei Eintreten eines außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Insolvenzverfahrens werden sämtliche gewährten Vergünstigungen, Nachlässe und Rabatte im Vergleich zu unseren
Listenpreisen hinfällig und rückverrechnet. Der Käufer erteilt ausdrücklich seine Zustimmung, dass sämtliche im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung vom
Auftragnehmer elektronisch verwendet und gespeichert, sowie im Schadenfall an Dritte (wie etwa Versicherungen) weiter gegeben werden können. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Auftragnehmerin
mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen. Forderungen gegen die Auftragnehmerin dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.
Erklärungen gelten als an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als bewirkt. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen ist das Datum des Poststempels.